Allgemeine Liefer-, Montage und Reparaturbedingungen (AGB - ALB)
I. Geltung der Vertragsbedingungen
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma BACH Schweißtechnik GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen im unternehmerischen Verkehr ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Für alle Vertragsabschlüsse, die in unserem Onlineshop getätigt werden, gelten diese Bedingungen nicht. Es gelten vielmehr die im Onlineshop hinterlegten Bedingungen.
3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
3. Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handels- und branchenübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
4. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen einschließlich elektronischer Dateien und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
III. Vertragsdurchführung
Änderungen des Auftrags nach der Bestellung sind für den Auftragnehmer nur bei Bestätigung in Textform durch den Auftragnehmer verbindlich. Ein etwaiger zusätzlicher Aufwand für die Änderung wird dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.
IV. Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen mit 2 % Skonto im Übrigen innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8% p. a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers wegen eigener Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.
4. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Auftraggebers nach Vertragsschluss wesentlich oder wird dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss die schlechte Vermögenslage des Auftraggebers bekannt, so kann der Auftragnehmer auf alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch soweit sie gestundet sind, sofortige Bezahlung verlangen. Unter denselben Voraussetzungen kann der Auftragnehmer bei allen laufenden Geschäften Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Die Rechte aus §§ 281, 323 BGB bleiben unberührt.
V. Lieferung und Lieferzeit
1. Lieferungen erfolgen - vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderslautenden Vereinbarung - ab Werk.
2. Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen/Informationen (z.B. Fertigungsmaße, Ausführungsunterlagen), Freigaben, einer etwaigen Beistellung von Material sowie vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung.
4. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.
6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Pandemie, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
7. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung des restlichen bestellten Liefergegenstands sichergestellt ist und
– dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
8. Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer IX. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
VI. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers.
3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn zulässige Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Montage) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
4. Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
5. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Liefergegenstand als abgenommen, wenn
– die Lieferung abgeschlossen ist,
– der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer VI. Nr. 3 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
– seit der Lieferung oder Montage zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Vertragsgegenstandes begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Montage sechs Werktage vergangen sind, und
– der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung des Vertragsgegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
VII. Gewährleistung, Sachmängel
1. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von zwölf Monaten nach Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die vorstehend ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren.
3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern.
4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer IX. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
VIII. Schutzrechte
1. Der Auftragnehmer steht nach Maßgabe dieser Ziffer VIII. dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
2. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen gemäß nachfolgender Ziffer IX.
IX. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder von Seiten der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben des Auftraggebers und Dritten, oder den Schutz von Eigentum des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
2. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
3. Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 250.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5. Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung des Auftragnehmers im Übrigen ausgeschlossen.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung herrührenden, auch erst entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Auftraggeber berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt an den Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft wird. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Darüber hinaus hat der Auftraggeber unter Hinweis auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt seinem Kunden gegenüber den Vorbehalt zu machen, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig nachgekommen ist.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verbunden, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verbindung.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfall tritt der Auftraggeber bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Bruttobetrag aus den Rechnungen des Auftragnehmers) an den Auftragnehmer ab. Diese Abtretung nimmt der Auftragnehmer an. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
5. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn der Liefergegenstand mit Rechten Dritter belastet oder sonst Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort ist Sitz des Auftragnehmers.
2. Als Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Auftragnehmers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers vereinbart. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist Pforzheim ausschließlicher Gerichtsstand.
3. Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) gilt nicht.
XII. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
Ergänzende Bestimmungen für Montage und Reparatur
Diese ergänzenden Bestimmungen gelten für den Fall, dass der Auftraggeber zur Montage, Wartung oder Reparatur eines Liefergegenstandes verpflichtet ist.
XIII. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Das Personal des Auftragnehmers ist bei der Durchführung der Montage/Wartung/Reparatur beim Auftraggeber von diesem auf dessen Kosten angemessen zu unterstützen.
2. Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Vorkehrungen zu treffen und den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Personal von Bedeutung sind.
XIV. Nicht durchführbare Reparaturen
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags für eine Reparatur erbrachten Leistungen sowie den weiterhin entstandenen und zu belegenden Aufwand (insbesondere Arbeitszeit zur Fehlersuchzeit), dem Kunden in Rechnung zu stellen, sofern die Reparatur aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat bzw. der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
2. Der Auftragnehmer muss den Reparaturgegenstand nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden sowie gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand (vor Beginn der Arbeiten zur Fehlersuche) zurückversetzen. Dies gilt nicht, wenn die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
3. Die dem Auftraggeber etwaig zustehenden Gewährleistungsrechte (Sachmängelhaftung) bleiben von dieser Regelung unberührt.
XV. Kostenschätzung und Kostenvoranschlag für Reparaturleistungen
1. Der Auftragnehmer gibt dem Auftragnehmer bei Vertragsabschluss – soweit möglich – den voraussichtlichen Reparaturpreis an. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Kostengrenze zu setzen.
2. Sofern die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden kann oder während der Reparatur die Ausführung weiterer Arbeiten notwendig werden, hat der Auftragnehmer vor Fortführung der Arbeiten unverzüglich das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, sofern die angegebenen Kosten um mehr als 10 % überschritten werden.
3. Vor Ausführung der Reparatur muss ein vergütungspflichtiger Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt werden. Ein solcher Kostenvoranschlag ist für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn er in Textform abgegeben wird, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden. Soweit die für die Anfertigung des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können, werden diese dem Auftraggeber nicht berechnet.
I. Maßgebende Bedingungen
1. Sämtliche Lieferungen, Verkaufsgeschäfte und Leistungen im Rahmen der gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen erfolgen zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen.
2. Von den nachfolgenden oder den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen unse- res Vertragspartners gelten nur, sofern wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die vorbehaltlose Lieferung, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet nicht, daß abweichende Bedingungen Vertragsinhalt werden.
3. Mit der Auftragserteilung an uns erkennt der Vertragspartner unsere Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen an. Ist der Vertragspartner hiermit nicht einverstanden, so hat er sofort in einem besonderen Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, den Auftrag zurückzuziehen, ohne daß uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können.
II. Angebot und Auftrag
1. Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2. Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam vereinbart.
3. Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Pläne und Prospekte sowie sonstige Unterlagen dürfen Dritten, insbesondere unseren Konkurrenzfirmen, nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten das Urheberrecht und das Eigentum an ihnen. Unser Vertragspartner ist lediglich berechtigt, diese Unterlagen für Vertragszwecke in seinem Unternehmen zu verwenden.
III. Preise
1. Die in Angeboten genannten Preise sind freibleibend; maßgebend sind die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Die Preise gelten ab Neulingen, ausschließlich Umsatzsteuer, Fracht, Versicherung und sonstiger Nebenkosten. Im Angebot nicht enthaltene Werklohnarbeiten werden gesondert berechnet.
2. Soweit nach Abschluß des Vertrages Preiserhöhungen oder sonstige Mehrbelastungen eintre- ten, behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend zu erhöhen.
3. Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen in Höhe des Rechnungs- wertes der Lieferung zu verlangen, insbesondere, wenn nachträglich Umstände eintreten oder uns bekannt werden, durch die die Erfüllung unserer Forderung gefährdet ist. Leistet unser Ver- tragspartner nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unseres Aufforderungsschreibens Vorauszahlung bzw. Sicherheit, sind wir berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zu- rückzutreten. Forderungen unseres Vertragspartners werden hierdurch nicht begründet.
IV. Zahlungen
1. Unsere Rechnungen sind bei Verkaufsgeschäften innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2 % Skonto ab Rechnungsdatum, ansonsten innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Im Verzugsfall hat unser Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Verzuges bleiben unberührt. Werklohnrechnungen sind ohne Abzug sofort fällig.
2. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber und gilt erst nach ihrer endgültigen Einlösung als Zahlung. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung sowie die Wechselspesen trägt unser Vertragspartner.
3. Zahlung ist in Form von Bargeld oder Überweisungen vorzunehmen. Hergabe von Schecks und Wechseln bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
4. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung mit irgendwelchen Forderungen unseres Vertragspart- ners sind grundsätzlich ausgeschlossen, soweit die Aufrechnung nicht mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgt.
V. Lieferzeiten
1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Abklärung aller technischer und wesentlicher sonstiger Fragen. Eine Lieferfrist ist nur unverbindlich und stellt nur eine ungefähre Angabe der Lieferzeit dar, es sei denn, es ist ausdrücklich eine verbindliche Lieferfrist vereinbart. Höhere Gewalt, Streiks und unverschuldete Unmöglichkeit unsererseits oder unserer Lieferanten verlängern in jedem Fall die Lieferfrist um die Dauer der Bedingung.
2. Die Nichteinhaltung ausdrücklich vereinbarter Lieferfristen berechtigt unseren Vertragspartner nur dann zum Rücktritt und/oder zur Forderung von Schadenersatz, wenn unser Vertragspartner uns eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen nach Ablauf der verbindlichen Lieferzeit gesetzt, diese fruchtlos abgelaufen ist und wir die Verzögerung zu verantworten haben. 3.Unser Vertragspartner hat bei einer unverbindlichen Lieferfrist uns zunächst nach Ablauf dieser Frist zur Lieferung binnen einer angemessenen Frist von mindestens vier Wochen zur Lieferung aufzufordern. Erst nach Ablauf dieser Frist können wir in Verzug kommen. Unser Vertragspartner kann erst dann vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz fordern, wenn wir verschuldet in Verzug gekommen sind und eine Nachfrist von weiteren sechs Wochen ungenutzt haben verstreichen lassen.
4. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall nur zulässig, wenn die Verzögerung auf vorsätz- liches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen ist. Die Ersatzansprüche sind in der Höhe auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5. Aufträge und Bestellungen werden unter dem Vorbehalt von Herstellungs- und Liefermöglich- keiten angenommen. Lieferverzögerungen unseres Lieferanten sind von uns in keinem Falle zu verantworten.
6. Bei Annahmeverzug unseres Vertragspartners sind wir nach einer Nachfristsetzung neben den gesetzlichen Ansprüche berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 25 % der Vertragssumme zu verlangen, sofern der Vertragspartner nicht nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Anstatt dessen bzw. daneben können wir, insbesondere auch bei Sonderanfertigungen oder Sonderlieferungen einen höheren nachzuweisenden Schaden auch hinsichtlich etwaiger Mehraufwendungen geltend machen.
Vl. Versand, Gefahrübergang
1. Lieferungen erfolgen auf Rechnung unseres Vertragspartners. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Versendung auf Gefahr des Vertragspartners; dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer.
2. Die Gefahr geht mit Versandbereitschaft bzw. spätestens mit der Übergabe der Sache an die Transportperson auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch bei der Versendung der Sache durch unser eigenes Personal, soweit diese Versendungsart vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist. Wir sind berechtigt, im Auftrag und auf Kosten des Vertragspartners eine angemessene Transportversicherung, mindestens in Höhe des Rechnungswertes, abzuschließen.
VII. Beanstandungen, Gewährleistung
1.Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Sache. Für den Beginn der Gewähr- leistungsfrist ist die Übergabe an die Transportperson maßgeblich.
2.Gewährleistungsansprüche und sonstige Ansprüche hat der Vertragspartner unverzüglich, spä- testens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Lieferung, bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Entdeckung schriftlich bei uns an- zuzeigen. Eine Abweichung der gelieferten von der bestellten Menge oder die Lieferung einer gleichwertigen anderen Sache stellt keinen Mangel dar.
3.Der Vertragspartner kann in diesem Fall Nacherfüllung nach unserer Wahl verlangen. Weiter- gehende Ansprüche stehen dem Vertragspartner nicht zu. Ist Nacherfüllung innerhalb einer uns vom Vertragspartner zu setzenden Frist von mindestens vier Wochen nicht möglich, kann der Vertragspartner, sofern der Mangel nicht nur unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
4. Sofern die Ware von uns auf Wunsch des Vertragspartners umgebaut oder verändert wurde, übernehmen wir keine Haftung und Gewährleistung für Mängel oder Schäden, die aufgrund des Umbaus oder der Veränderung eintreten. Dies gilt nicht, sofern uns grob fahrlässiges oder vor- sätzliches Verhalten nachgewiesen werden kann.
5. Mangels abweichender Vereinbarung übernimmt unser Vertragspartner auf seine Kosten und Gefahr den Transport der mangelhaften Teile zu unserer Betriebsstätte bzw. zu dem von uns benannten Ort.
6. Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf den vom Vertragspartner gelieferten Materialien oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion oder Umbauanleitung, beruhen. Sie gilt zu dem nur für die Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbe- dingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstehen. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die auf schlechter Instandhaltung durch den Vertragspartner, Änderungen ohne unsere schriftliche Zustimmung, schlecht ausgeführten Reparaturen durch den Vertragspartner oder normaler Abnutzung beruhen. Wir haften nicht dafür, daß der vom Vertragspartner gewünschte Zweck erreicht wird. Bei der Herstellung von Sachen nach Muster leisten wir keine Gewähr dafür, daß das Muster und die Folgesachen den vom Vertragspartner gewünschten Zweck erfüllt.
7. Eine besondere Beschaffenheit gilt erst mit schriftlicher Bestätigung durch uns als vereinbart. Eine Garantie geben wir in jedem Fall nicht ab.
8. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers von uns gelieferter Waren oder Teile haften wir nicht.
VIII. Haftung
1. Schadenersatzansprüche sind insbesondere auch wegen Mangelfolgeschäden in jedem Falle ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hätten;
- bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten durch uns;
- im Geltungsbereich des Produkthaftungsgesetzes, soweit dieses zur Anwendung kommt;
- bei einfacher Fahrlässigkeit für vertragstypische, vorhersehbare Schäden, wobei in diesem Fall jegliche Haftung auf einen Betrag von höchstens 15 % des Wertes
unserer Leistung beschränkt ist.
2. Erfolgen Fertigungen, Umbauten oder Veränderungen nach Angaben des Vertragspartners und werden dadurch Rechte Dritter verletzt, so haftet hierfür ausschließlich der Vertragspartner. Gleichzeitig sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz für uns entstandenen Schadensersatz zu fordern.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäfts- verbindung herrührenden, auch künftig erst entstehenden Forderungen einschließlich aller Ne- benforderungen und bis zur Einlösung der dafür hergegebenen Wechsel oder Schecks unser Ei- gentum. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Vertragspartner bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere gesamten Saldoforderungen dient.
2. Die Veräußerung des Vorbehaltsgutes ist dem Vertragspartner nur im normalen Geschäftsverkehr gestattet und nur, solange er sich nicht in Verzug befindet. Eine Verpfändung oder Siche- rungsübereignung ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht gestattet.
3. Die im Falle einer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte ent- stehenden Forderungen ebenso wie seinen Anspruch auf Herausgabe aufgrund vorbehaltenen Eigentums tritt der Vertragspartner hiermit unwiderruflich schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, daß im Einzelfall eine Freigabe nur für solche Leistungen zu erfolgen hat, die voll bezahlt sind.
5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Vorbehaltsgut auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Feuer-, Bruch- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern. Im Schadensfalle entstehende Versicherungsansprüche sind an uns abzutreten.
6. Wird die Sache beim Vertragspartner gepfändet oder beschlagnahmt, so hat er uns unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen und in jedem Falle der Pfändung oder Beschlagnahme unter Hinweis auf unsere Rechte als Lieferanten sofort zu widersprechen. Der Vertragspartner haftet für den bei uns entstandenen Ausfall.
X. Rücktritt
1. Wird nach Abschluß des Vertrages oder nach Lieferung der Ware bekannt, daß der Vertrags- partner nicht kreditwürdig ist oder tritt im Verlaufe der Vertragsentwicklung eine Minderung seiner Kreditwürdigkeit ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter und von Vorauszahlung für noch zu liefernde Ware einschließlich Barabdeckung etwaiger gezogener Wechsel mit späterer Fälligkeit berechtigt.
2. Ferner sind wir berechtigt, dem Vertragspartner die Weiterveräußerung zu untersagen und - vorbehaltlich weitergehender Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt - noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Vertragspartners zurückzuholen.
3. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt oder sonstige, von uns nicht zu vertretende Lieferbehinderungen bei uns oder unseren Lieferanten berechtigen uns gleichfalls dazu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Forderung der Vertragspartner begründet dies nicht.
Xl. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist für beide Teile ausschließlich Pforzheim.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, als Gerichtsstand nach unserer Wahl das Amtsgericht Pforzheim oder das Landgericht Karlsruhe (auch Kammer für Handelssachen Pforzheim) vereinbart. Das gleich gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Vertragspartner unbekannt ist oder dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat. Vorstehendes gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Wir können den Vertragspartner auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sache (insbesondere CISG), auch wenn der Vertragspartner seinen Firmensitz im Ausland hat.
XII. Sonstiges
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine etwaige Lücke oder nichtige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen bzw. zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen oder fehlenden Bestimmung entspricht.
Bach Schweisstechnik GmbH, 75245 Neulingen Stand: Oktober 2021
I. Geltung der Vertragsbedingungen
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma BACH Schweißtechnik GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen im unternehmerischen Verkehr ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Für alle Vertragsabschlüsse, die in unserem Onlineshop getätigt werden, gelten diese Bedingungen nicht. Es gelten vielmehr die im Onlineshop hinterlegten Bedingungen.
3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
3. Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handels- und branchenübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
4. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen einschließlich elektronischer Dateien und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
III. Vertragsdurchführung
Änderungen des Auftrags nach der Bestellung sind für den Auftragnehmer nur bei Bestätigung in Textform durch den Auftragnehmer verbindlich. Ein etwaiger zusätzlicher Aufwand für die Änderung wird dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.
IV. Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen mit 2 % Skonto im Übrigen innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8% p. a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers wegen eigener Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.
4. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Auftraggebers nach Vertragsschluss wesentlich oder wird dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss die schlechte Vermögenslage des Auftraggebers bekannt, so kann der Auftragnehmer auf alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch soweit sie gestundet sind, sofortige Bezahlung verlangen. Unter denselben Voraussetzungen kann der Auftragnehmer bei allen laufenden Geschäften Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Die Rechte aus §§ 281, 323 BGB bleiben unberührt.
V. Lieferung und Lieferzeit
1. Lieferungen erfolgen - vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderslautenden Vereinbarung - ab Werk.
2. Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen/Informationen (z.B. Fertigungsmaße, Ausführungsunterlagen), Freigaben, einer etwaigen Beistellung von Material sowie vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung.
4. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.
6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Pandemie, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
7. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung des restlichen bestellten Liefergegenstands sichergestellt ist und
– dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
8. Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer IX. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
VI. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers.
3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn zulässige Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Montage) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
4. Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen
Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
5. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Liefergegenstand als abgenommen, wenn
– die Lieferung abgeschlossen ist,
– der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer VI. Nr. 3 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
– seit der Lieferung oder Montage zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Vertragsgegenstandes begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Montage sechs Werktage vergangen sind, und
– der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung des Vertragsgegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
VII. Gewährleistung, Sachmängel
1. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von zwölf Monaten nach Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die vorstehend ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren.
3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern.
4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer IX. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
VIII. Schutzrechte
1. Der Auftragnehmer steht nach Maßgabe dieser Ziffer VIII. dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
2. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen gemäß nachfolgender Ziffer IX.
IX. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder von Seiten der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben des Auftraggebers und Dritten, oder den Schutz von Eigentum des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
2. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
3. Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 250.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5. Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung des Auftragnehmers im Übrigen ausgeschlossen.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung herrührenden, auch erst entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Auftraggeber berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt an den Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft wird. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Darüber hinaus hat der Auftraggeber unter Hinweis auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt seinem Kunden gegenüber den Vorbehalt zu machen, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig nachgekommen ist.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verbunden, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verbindung.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfall tritt der Auftraggeber bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Bruttobetrag aus den Rechnungen des Auftragnehmers) an den Auftragnehmer ab. Diese Abtretung nimmt der Auftragnehmer an. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
5. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn der Liefergegenstand mit Rechten Dritter belastet oder sonst Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort ist Sitz des Auftragnehmers.
2. Als Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Auftragnehmers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers vereinbart. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist Pforzheim ausschließlicher Gerichtsstand.
3. Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) gilt nicht.
XII. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
Ergänzende Bestimmungen für Montage und Reparatur
Diese ergänzenden Bestimmungen gelten für den Fall, dass der Auftraggeber zur Montage, Wartung oder Reparatur eines Liefergegenstandes verpflichtet ist.
XIII. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Das Personal des Auftragnehmers ist bei der Durchführung der Montage/Wartung/Reparatur beim Auftraggeber von diesem auf dessen Kosten angemessen zu unterstützen.
2. Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Vorkehrungen zu treffen und den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Personal von Bedeutung sind.
XIV. Nicht durchführbare Reparaturen
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags für eine Reparatur erbrachten Leistungen sowie den weiterhin entstandenen und zu belegenden Aufwand (insbesondere Arbeitszeit zur Fehlersuchzeit), dem Kunden in Rechnung zu stellen, sofern die Reparatur aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat bzw. der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
2. Der Auftragnehmer muss den Reparaturgegenstand nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden sowie gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand (vor Beginn der Arbeiten zur Fehlersuche) zurückversetzen. Dies gilt nicht, wenn die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
3. Die dem Auftraggeber etwaig zustehenden Gewährleistungsrechte (Sachmängelhaftung) bleiben von dieser Regelung unberührt.
XV. Kostenschätzung und Kostenvoranschlag für Reparaturleistungen
1. Der Auftragnehmer gibt dem Auftragnehmer bei Vertragsabschluss – soweit möglich – den voraussichtlichen Reparaturpreis an. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Kostengrenze zu setzen.
2. Sofern die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden kann oder während der Reparatur die Ausführung weiterer Arbeiten notwendig werden, hat der Auftragnehmer vor Fortführung der Arbeiten unverzüglich das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, sofern die angegebenen Kosten um mehr als 10 % überschritten werden.
3. Vor Ausführung der Reparatur muss ein vergütungspflichtiger Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt werden. Ein solcher Kostenvoranschlag ist für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn er in Textform abgegeben wird, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden. Soweit die für die Anfertigung des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können, werden diese dem Auftraggeber nicht berechnet.
Stand: 11-2021 - Bach Schweisstechnik GmbH, 75245 Neulingen